Allgemeine Geschäftsbedingungen

Der Firma Netafim Deutschland GmbH Innovative Bewässerung (nachstehend AGB)

§1 Geltungsbereich

In Vertragsverhältnissen gelten ausschließlich unsere AGB. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Bestellers oder Käufers („VERTRAGSPARTNER“) haben keine Gültigkeit. Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.

§2 Bestellungen/Zustandekommen des Vertrages

Soweit der VERTRAGSPARTNER bei uns eine Bestellung aufgibt, ist dies ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot innerhalb von 4 Wochen annehmen.

§3 Selbstbelieferungsvorbehalt

Wir übernehmen kein Beschaffungsrisiko. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages unsererseits den Liefergegenstand aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht oder nicht rechtzeitig erhalten („NICHTVERFÜGBARKEIT“). Wir werden den VERTRAGSPARTNER unverzüglich über die NICHTVERFÜGBARKEIT des Liefergegenstandes informieren. Wenn wir unser Rücktrittsrecht ausüben wollen, werden wir dies unverzüglich nach der Information des VERTRAGSPARTNERS über die NICHTVERFÜGBARKEIT tun und eine etwa bereits geleistete Gegenleistung erstatten.

§4 Beschreibungen und Garantien

  1. Unsere technischen Angaben unterliegen stets einem Änderungsvorbehalt hinsichtlich technischer Verbesserungen sowie unwesentlicher Änderungen in Form, Farbe und Material, die die Gebrauchstauglichkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen.
  2. Erklärungen, die wir im Zusammenhang mit diesem Vertrag abgeben /Leistungsbeschreibungen, Bezugnahme auf DIN-Normen usw ), enthalten im Zweifel keine Übernahme einer Garantie. Eine Garantieübernahme bedarf im Zweifel immer einer ausdrücklichen, schriftlichen Erklärung durch uns.
  3. Ware auf die wir eine erweiterte, über die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 2 Jahren hinausgehende Garantie gewähren, obliegt besonderen Garantiebedingungen. Diese Garantien sind nur gültig, wenn sämtliche verwendeten Systemkomponenten von der NETAFIM Deutschland GmbH stammen. Bei Verwendung von Produkten von Drittherstellern kann kein Garantieanspruch geltend gemacht werden.

§5 Wegfall Bonusleistung und Liefersperre

Ist mit dem VERTRAGSPARTNER die Zahlung eines Jahresbonus vereinbart, werden wir von unserer Zahlungsverpflichtung frei, wenn der VERTRAGSPARTNER nicht sämtliche innerhalb des jeweiligen Vertragsjahres (1 Januar bis 31 Dezember) gestellten Rechnungen spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der zweiten Mahnung bezahlt hat. Ebenfalls erfolgt eine sofortige systemseitige Vergabe einer Liefersperre am nächsten Tag nach Fälligkeitsende, sowie die Berechnung von Verzugszinsen ab dem 1 Überfälligkeitstag. Dies gilt nicht, wenn der VERTRAGSPARTNER seine Zahlung verweigern durfte.

§6 Preise, Lieferung und Gefahrenübergang

  1. Unsere Preise verstehen sich in Euro pro Stück und pro Maßeinheit zzgl der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  2. Unsere Preise verstehen sich ab Werk. Bei einem Nettowarenwert über EUR 3 000,- übernehmen wir die Kosten des Transports innerhalb Deutschlands, wobei wir den Frachtführer bestimmen dürfen. Liegt der Warenwert unter EUR 3 000,- übernehmen wir die Kosten nicht. Soweit wir im letzteren Fall auf Wunsch des VERTRAGSPARTNERS Transportkosten verauslagen, berechnen wir diese dem VERTRAGSPARTNER weiter. Die Verpackung wird stets zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt.
  3. Versenden wir auf Verlangen des VERTRAGSPARTNERS den Liefergegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den VERTRAGSPARTNER über, und zwar sobald wir die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder sonst der zur Ausführung der Versendung bestimmten Person, Unternehmen oder Anstalt übergeben haben. Das Transportrisiko liegt somit beim VERTRAGSPARTNER. Dies gilt unabhängig davon, wer die Kosten des Transportes trägt. Wenn der VERTRAGSPARTNER uns schriftlich beauftragt, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung abdecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der VERTRAGSPARTNER.
  4. Wir sind berechtigt, auf einer Abholung der bestellten Ware zu bestehen. Dies gilt insbesondere bei Erstbestellungen. Wir sind nicht verpflichtet, Lieferungen an vom VERTRAGSPARTNER benannte Dritte („Streckengeschäft“) vorzunehmen.
  5. Die Übergabe des Liefergegenstandes oder Lieferung erfolgen nach unserer Wahl gegen Rechnung, Nachnahme oder Vorkasse.
  6. Im Falle der Lieferung gegen Rechnungsstellung ist der VERTRAGSPARTNER verpflichtet, spätestens innerhalb von fünf Tagen nach Übergabe des Liefergegenstandes den Preis zu zahlen („FÄLLIGKEIT“). Nach Ablauf dieser Frist kommt der VERTRAGSPARTNER in Zahlungsverzug. Soweit Mängel an dem Liefergegenstand vorhanden sind, steht dem VERTRAGSPARTNER nur ein Zurückbehaltungsrecht zu, soweit es in einem angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung steht.
  7. Transportschäden sind unverzüglich anzuzeigen.

§7 Mängelrechte und Schadensersatz

  1. Mängelrechte des VERTRAGSPARTNERS setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Hat der Liefergegenstand einen Mangel, so haben wir zunächst das Recht zur Nachbesserung (Nacherfüllung); schlägt diese fehl, so steht dem VERTRAGSPARTNER das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Unberührt bleibt das Recht des VERTRAGSPARTNERS, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

§8 Ausschluss Aufwendungserhöhender Vereinbarungen

Rückgriffsansprüche des VERTRAGSPARTNERS gegen uns gem §478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der VERTRAGSPARTNER mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

§9 Haftung

Die Parteien haften uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen; für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Parteien haften nicht für Sach- und Vermögensschäden, die auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, außer wenn sie eine wesentliche Vertragspflicht („KARDINALPFLICHT“) verletzt haben. Die Parteien sind sich darüber einig, dass eine KARDINALPFLICHT eine wesentliche Pflicht ist, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung wegen Verletzung einer KARDINALPFLICHT ist auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden beschränkt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen.

§10 Entsorgung

  1. Für die Entsorgung des Liefergegenstandes (nur Tropfrohre) steht den VERTRAGSPARTNERN der Entsorgungspartner RIGK („RIGK“) zur Verfügung. Hierfür kann sich der VERTRAGSPARTNER mit RIGK mit Hilfe des Anmeldeformulars in Verbindung setzen. Mit Einsendung des Anmeldeformulars kommt ein Vertrag über die Entsorgung des Liefergegenstandes zustande.
  2. Für den Fall, dass der VERTRAGSPARTNER die Entsorgung über RIGK abwickeln möchte, verpflichtet er sich, den zu entsorgenden Liefergegenstand an eine der von RIGK benannten Sammelstellen zu liefern bzw. von einem von RIGK benannten Entsorgungspartner abholen zu lassen. Die Sammelstelle und der Anliefertermin wird dem VERTRAGSPARTNER nach Einsendung des Anmeldeformulars bekannt gemacht. 
  3. Die Rückholung direkt beim VERTRAGSPARTNER ist den VERTRAGSPARTNERN vorbehalten, für deren Entsorgung ein 40 cbm-Container erforderlich ist und die die Schläuche mit Hilfe eines Aufwickelsystems in einer verdichteten und vorgereinigten Form abliefern. In diesem Fall erfolgt die Terminabstimmung direkt mit RIGK. Der 40cbm-Container wird dem VERTRAGSPARTNER von RIGK für die Dauer von 5 Werktagen zur Verfügung gestellt, innerhalb derer der VERTRAGSPARTNER den Container mietfrei befüllen kann.
  4. Verfügt der VERTRAGSPARTNER über geringere Mengen an zu entsorgenden Liefergegenständen, hat dieser zu entsorgende Liefergegenstände lose oder kernlos gewickelt an die von RIGK benannten Sammelstellen zu liefern. Der VERTRAGSPARTNER wird in diesem Fall gebeten, vorab Bilder und Volumenabschätzungen an RIGK zu übermitteln.
  5. Die Entsorgung von Liefergegenständen erfolgt vorwiegend in den Monaten Oktober/November. Hierfür werden die Entsorgungspartnern zuvor einen Zeitraum von 4 Wochen festlegen und vorab bekannt geben.
  6. Die Kosten der Entsorgung werden dem VERTRAGSPARTNER nachträglich in Rechnung gestellt.

§11 Verjährung

  1. Die Verjährungsfrist beträgt für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln, gleich aus welchem Rechtsgrund, ein Jahr ab Übergabe des Liefergegenstandes.
  2. Die einjährige Gewährleistungsfrist gilt nicht, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorwerfbar sind; im Falle von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

§12 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor Soweit der Wert der unter diesem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände die zu sichernden Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung um 15 Prozent übersteigt, sind wir zur Freigabe dieser Liefergegenstände auf Verlangen des VERTRAGSPARTNERS verpflichtet.
  2. Der VERTRAGSPARTNER ist verpflichtet, den Liefergegenstand während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der VERTRAGSPARTNER diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Der VERTRAGSPARTNER hat uns unverzüglich schriftlich zu unterrichten von allen Zugriffen Dritter auf den Liefergegenstand, insbesondere von Zwangsvollsteckungsmaßnahmen, sowie von etwaigen Beschädigungen oder der Vernichtung des Liefergegenstandes. Einen Besitzwechsel des Liefergegenstands sowie den eigenen Anschriftenwechsel hat uns der VERTRAGSPARTNER unverzüglich anzuzeigen. Der VERTRAGSPARTNER hat uns alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtungen und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter auf den Liefergegenstand entstehen.
  3. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des VERTRAGSPARTNERS vom Vertrag zurückzutreten und den Liefergegenstand herauszuverlangen. Dies gilt insbesondere, wenn wir dem VERTRAGSPARTNER erfolglos eine angemessen Frist zur Zahlung des fälligen Kaufpreises gesetzt haben. Daneben sind wir berechtigt, bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 2 vom Vertrag zurückzutreten und den Liefergegenstandes herauszuverlangen, wenn uns ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.
  4. Der VERTRAGSPARTNER ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungswertes unserer Forderung ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen Wir nehmen die Abtretung an Nach der Abtretung ist der VERTRAGSPARTNER zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der VERTRAGSPARTNER seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Die Be- und Verarbeitung des Liefergegenstandes durch den VERTRAGSPARTNER erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung des Liefergegenstandes, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert des Liefergegenstandes. Dasselbe gilt, wenn der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt wird.

§13 Aufrechnung

Aufrechnungsrechte stehen dem VERTRAGSPARTNER nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

§14 Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand ist Frankfurt am Main. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der NETAFIM Deutschland Frankfurt am Main.

§15 Copyright

Das Layout der NETAFIM Deutschland GmbH darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung vervielfältigt und auf anderen Internetseiten genutzt werden.

§16 Nutzungsrechte

Nutzungsrechte an Bildern, Printmedien, Filmen, Präsentationen der NETAFIM Deutschland GmbH darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung vervielfältigt, weitergegeben und auf anderen Internetseiten genutzt werden. Das schriftlich übertragene Nutzungsrecht gilt nur für den Vertragspartner, der die schriftliche Zustimmung bekommen hat, nicht aber für dessen Partner.